Kammer des Sozialgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung am Juni durch den Richter am Sozialgericht … sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frau … und Frau … für Recht erkannt:. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin zu 1. Die im Jahre geborene Klägerin zu 1. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben seit dem Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft des Berliner Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in der Verwaltungsakte verwiesen. Die Klägerin war ferner nach eigenen Angaben seit Gericht Zwingt Prostituierte In Hatz 4 bis Juli selbständig als Prostituierte tätig. Seit dem Jahr verfügte die Klägerin über eine eigene Steuernummer. Sie erhielt für das Jahr einen Einkommensteuerbescheid, in dem das zuständige Finanzamt von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 3. Seit Februar bezog die Klägerin ergänzende Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter Berlin Mitte. Im Juli gab die Klägerin ihre Tätigkeit als Prostituierte auf, weil sie mit dem Kläger zu 3. Am Die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung der Kläger beliefen sich laut Mietvertrag auf ,16 Euro. Allerdings erhielt die Klägerin einen einkommensorientierten Zuschuss nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungender die Grundmiete um ,30 Euro reduzierte. Mit Schreiben des Vermieters vom Die Nachforderung musste die Klägerin zusammen mit der Mietzahlung für den Monat Dezember an den Vermieter entrichten. Aufgrund der Nebenkostenabrechnung erhöhten sich die Vorauszahlungen der Kläger für Betriebskosten und Heizkosten. Die Klägerin bezog nach der Geburt des Klägers zu 3. Ferner erhielt die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum für die Kläger zu 2. Kindergeld in gesetzlicher Höhe. Weiteres Einkommen erzielten die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Mit Bescheid vom Die Klägerin sei von Leistungen ausgeschlossen, da sie kein anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitssuche habe. Insbesondere verfüge die Klägerin nicht über ein Aufenthaltsrecht als Selbständige, da sich nicht mehr arbeite. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den genannten Bescheid verwiesen. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie verfüge über ein Aufenthaltsrecht als Selbständige. Dies dauere fort, da sie die selbständige Tätigkeit unfreiwillig habe aufgeben müssen. Der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom Bei der Entscheidung der Klägerin sich beruflich neu orientieren und die Prostitution aufgeben zu wollen, handele es sich um eine bewusste und freiwillige Entscheidung. Es läge daher keine unfreiwillige Arbeitsaufgabe vor. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den genannten Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Kläger haben in der Folgezeit drei weitere Anträge auf Leistungen nach dem SGB II gestellt, die der Beklagte jeweils abgelehnt hat, da die Kläger kein Aufenthaltsrecht hätten. Gegen die drei Ablehnungsbescheide haben die Kläger — nach erfolglosen Widerspruchsverfahren — in drei weitere Verfahren Klage vor dem SG Berlin erhoben. Im Einzelnen hat der Beklagte den Leistungsantrag der Kläger vom Ferner hat der Beklagte den Leistungsantrag der Kläger vom
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